EuGH - Urteil vom 24.10.1996
Rs C-288/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 11 Teil A Abs. 1 a ;
Fundstellen:
DB 1996, 2528
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkauf gegen Annahme eines vorher unter Gewährung eines Rabatts verkauften Gutscheins zu seinem Nennwert - Besteuerungsgrundlage gleich dem beim Verkauf des Gutscheins tatsächlich erhaltenen Betrag;

EuGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen Rs C-288/94

DRsp Nr. 2006/12706

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkauf gegen Annahme eines vorher unter Gewährung eines Rabatts verkauften Gutscheins zu seinem Nennwert - Besteuerungsgrundlage gleich dem beim Verkauf des Gutscheins tatsächlich erhaltenen Betrag;

»Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist in einem Fall, in dem ein Lieferant an einen Erwerber einen Gutschein unter Gewährung eines Rabatts mit dem Versprechen verkauft hat, diesen Gutschein später beim Kauf von Waren durch einen Kunden, der nicht der Erwerber des Gutscheins war und der normalerweise den tatsächlichen, vom Lieferanten beim Verkauf des Gutscheins verlangten Preis nicht kennt, zu seinem Nennwert als vollständige oder teilweise Bezahlung anzunehmen, dahin auszulegen, daß die durch den Gutschein gebildete Gegenleistung der Betrag ist, den der Lieferant beim Verkauf des Gutscheins tatsächlich erhalten hat. Folglich ist dieser Betrag, und nicht der Nennwert des Gutscheins, die Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Verkauf, bei dem der Gutschein als Zahlung angenommen wurde.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 177 ;