EWG-Vertrag Art. 177 ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung steht und deren Wert sich in Geld ausdrücken lässt - Lieferung eines Artikels ohne Zuzahlung an eine Person, die sich selbst oder eine andere Person als neue Kundin vorstellt - Kaufpreis des gelieferten Artikels für den Lieferer;
EuGH, Urteil vom 02.06.1994 - Aktenzeichen Rs C-33/93
DRsp Nr. 2006/12994
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung steht und deren Wert sich in Geld ausdrücken lässt - Lieferung eines Artikels ohne Zuzahlung an eine Person, die sich selbst oder eine andere Person als neue Kundin vorstellt - Kaufpreis des gelieferten Artikels für den Lieferer;
»Die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen und demzufolge ihre Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388 kann aus einer Dienstleistung bestehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann. Dieser Wert, bei dem es sich um einen subjektiven Wert und nicht um einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert handelt, muß da er nicht aus einem zwischen den Beteiligten vereinbarten Geldbetrag besteht derjenige Wert sein, den der Empfänger der Dienstleistung, die als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen erbracht wird, den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.
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