EuGH - Urteil vom 23.11.1988
Rs 230/87
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenwert, der unmittelbar mit der Lieferung zusammenhängt, in Geld ausgedrückt werden kann und einen subjektiven Wert darstellt - Senkung des Verkaufspreises als Entgelt für eine vom Käufer erbrachte Dienstleistung;

EuGH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen Rs 230/87

DRsp Nr. 2006/14128

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenwert, der unmittelbar mit der Lieferung zusammenhängt, in Geld ausgedrückt werden kann und einen subjektiven Wert darstellt - Senkung des Verkaufspreises als Entgelt für eine vom Käufer erbrachte Dienstleistung;

»Besteuerungsgrundlage einer Lieferung von Gegenständen im Sinne des Artikels 11 A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist alles, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung als Gegenleistung erhalten wird, in Geld ausgedrückt werden kann und einen subjektiven Wert darstellt.