Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistungen der Tierärzte - Besteuerung am Ort der Niederlassung des Dienstleistenden;
EuGH, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen Rs C-167/95
DRsp Nr. 2006/12654
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistungen der Tierärzte - Besteuerung am Ort der Niederlassung des Dienstleistenden;
»Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, der zum einen Kompetenzkonflikte, die zur Doppelbesteuerung führen können, und zum anderen die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindern soll, ist so auszulegen, daß als Ort der hauptsächlich und gewöhnlich von Tierärzten erbrachten Dienstleistungen der Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.
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