EuGH - Urteil vom 17.11.1993
Rs C-68/92
Normen:
EWGV Art. 169 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 9 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Maßnahme der Absatzförderung;

EuGH, Urteil vom 17.11.1993 - Aktenzeichen Rs C-68/92

DRsp Nr. 2006/13072

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Maßnahme der Absatzförderung;

»Bei dem Begriff "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie (77/388) betreffend den steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt für bestimmte Dienstleistungen handelt es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der einheitlich ausgelegt werden muß, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen ergeben könnte, zu verhindern.