EuGH - Urteil vom 26.09.1996
Rs C-327/94
Normen:
Richtlinie 77/388 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
BStBl II 1998, 313
DB 1996, 2528
DStR 1996, 1688
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerrechtlichen Anknüpfungspunkts - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur und der Künste sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten - Damit zusammenhängende Tätigkeiten - Begriff - Tontechnische Umsetzung der Darbietung bei künstlerischen Veranstaltungen mit Stellung der erforderlichen Gerätschaften und des notwendigen Bedienungspersonals - Einbeziehung - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c] -

EuGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen Rs C-327/94

DRsp Nr. 2006/17489

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerrechtlichen Anknüpfungspunkts - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur und der Künste sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten - Damit zusammenhängende Tätigkeiten - Begriff - Tontechnische Umsetzung der Darbietung bei künstlerischen Veranstaltungen mit Stellung der erforderlichen Gerätschaften und des notwendigen Bedienungspersonals - Einbeziehung - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c] -