EuGH - Urteil vom 06.02.2003
Rs C-185/01
Normen:
Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2004, 573
DB 2003, 534
DStRE 2003, 484
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Überlassung von Fahrzeugen aufgrund eines Leasingvertrags - Tanken durch den Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers - Keine Lieferung des Leasinggebers - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 1] -

EuGH, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen Rs C-185/01

DRsp Nr. 2006/17642

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Überlassung von Fahrzeugen aufgrund eines Leasingvertrags - Tanken durch den Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers - Keine Lieferung des Leasinggebers - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 1] -

»Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach als Lieferung eines Gegenstands" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vorliegt. ( vgl. Randnr. 37 und Tenor )«

Normenkette:

Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: