EuGH vom 18.01.2001
Rs C-150/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil A Abs. 1 Buchstabe m, Teil B Buchstabe b ;
Fundstellen:
BB 2001, 1027
DB 2001, 314
DStRE 2001, 256
DVBl 2001, 451
EWS 2001, 289
EuGH Slg. 2001, I-493
HFR 2001, 387
IStR 2001, 149
RIW 2001, 476
SWI 2001, 185
UR 2001, 153
UVR 2001, 108
VersorgW 2001, 263

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Vermietung von Grundstücken - Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung

EuGH, vom 18.01.2001 - Aktenzeichen Rs C-150/99

DRsp Nr. 2001/8939

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Vermietung von Grundstücken - Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung

1. Die Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit. 2. Artikel 17 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 2, 6 Absatz 1 und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie ist so klar, genau undunbedingt, dass sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat vor einem innerstaatlichen Gericht darauf berufen kann.