EuGH - Urteil vom 20.02.1997
Rs C-260/95
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Sonderregelung für Reisebüros - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - In einem Mitgliedstaat ansässiger Reiseveranstalter, der Leistungen durch Vermittlung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beauftragten erbringt - Besteuerung im Mitgliedstaat der Niederlassung des Beauftragten - Voraussetzungen;

EuGH, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen Rs C-260/95

DRsp Nr. 2006/12662

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Sonderregelung für Reisebüros - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - In einem Mitgliedstaat ansässiger Reiseveranstalter, der Leistungen durch Vermittlung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beauftragten erbringt - Besteuerung im Mitgliedstaat der Niederlassung des Beauftragten - Voraussetzungen;

»Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß Dienstleistungen, die ein Reiseveranstalter, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, für Reisende durch Vermittlung einer in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Gesellschaft erbringt, im letztgenannten Staat der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern diese Gesellschaft, die als blosse Hilfsperson des Veranstalters handelt, über die Personal- und Sachmittel verfügt, die eine feste Niederlassung kennzeichnen.