EuGH - Urteil vom 12.11.1992
Rs C-163/91
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 26 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Leistung, die nur in der Besorgung einer Unterkunft besteht - Einbeziehung;

EuGH, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen Rs C-163/91

DRsp Nr. 2006/13269

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Leistung, die nur in der Besorgung einer Unterkunft besteht - Einbeziehung;

»Es führt nicht zum Ausschluß der Leistungen eines Reisebüros oder Reiseveranstalters vom Anwendungsbereich des Artikels 26 der Richtlinie 77/388, der eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros enthält, daß dieses Reisebüro oder dieser Reiseveranstalter nicht die Beförderung des Reisenden übernimmt und sich darauf beschränkt, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 26 ;

Entscheidungsgründe:

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.