EuGH - Urteil vom 29.02.1996
Rs C-215/94
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1336/86; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 1996, 1167
DStR 1996, 421
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Dienstleistungen - Endgültige Aufgabe der Milcherzeugung gegen Vergütung - Keine Dienstleistung - [Verordnung Nr. 1336/86 des Rates - Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a] -

EuGH, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen Rs C-215/94

DRsp Nr. 2006/17506

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Dienstleistungen - Endgültige Aufgabe der Milcherzeugung gegen Vergütung - Keine Dienstleistung - [Verordnung Nr. 1336/86 des Rates - Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a] -

»Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, die sich zum einen auf die Definition der Dienstleistungen und zum anderen auf die Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlage beziehen, sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der Verordnung Nr. 1336/86 eingeht, keine Dienstleistung darstellt und die dafür erhaltene Vergütung folglich nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn die Gemeinschaft diese Entschädigung gewährt, ist sie nämlich nicht in der Stellung eines Verbrauchers, der ein Entgelt für eine Dienstleistung zahlen würde, die der Landwirt ihm gegenüber dadurch erbringt, daß er diese Verpflichtung eingeht, sondern sie handelt im allgemeinen Interesse an der Förderung des ordnungsgemässen Funktionierens des Milchmarktes der Gemeinschaft.«

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1336/86; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;