EuGH - Urteil vom 25.10.2001
Rs C-78/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktischeEinzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) Art. 17 Art. 18 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-8195
DB 2001, 2534
EWS 2001, 609
HFR 2002, 162
UR 2001, 541

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Erstattung des Überschusses - Erstattung durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-78/00

DRsp Nr. 2002/16113

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Erstattung des Überschusses - Erstattung durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Unzulässigkeit

»1. Ein Mitgliedstaat, der für eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die ein Steuerguthaben aufweisen, die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von Staatsanleihen vorsieht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 17 und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. 2. Die Einzelheiten der Erstattung, die ein Mitgliedstaat nach Art. 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie festlegt, müssen es dem Steuerpflichtigen nämlich erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus diesem Steuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was voraussetzt, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt. Auf jedem Fall darf dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung kein finanzielles Risiko entstehen.«

Normenkette: