EuGH - Urteil vom 08.06.2000
Rs C-98/98
Normen:
Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2454
DB 2000, 1384
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der sowohl besteuerte als auch steuerfreie Umsätze tätigt - Steuer auf Dienstleistungen für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und solche, die nicht dazu berechtigen - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung - Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen;

EuGH, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen Rs C-98/98

DRsp Nr. 2006/12236

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der sowohl besteuerte als auch steuerfreie Umsätze tätigt - Steuer auf Dienstleistungen für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und solche, die nicht dazu berechtigen - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung - Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen;

»Artikel 2 der Ersten Richtlinie 67/227 und Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind so auszulegen, daß grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muß, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann.