EuGH - Urteil vom 29.05.2001
Rs C-86/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11Teil A Abs. 3 Buchstabe b, Teil C Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-4167
DStRE 2001, 722
DVBl 2001, 1230
EWS 2001, 395
HFR 2001, 815
IStR 2001, 472
RIW 2001, 706
UR 2001, 349
UStB 2001, 201
UVR 2001, 420
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal, London - Beschluss vom 14.01.99,

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem des Lieferers, wonach im Rahmen eigenfinanzierter Kredite ein Rabatt auf den Katalogpreis gewährt wird - Bildung der Besteuerungsgrundlage durch den vollen Katalogpreis, von dem der Rabatt abzuziehen ist, sobald über ihn verfügt wird

EuGH, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-86/99

DRsp Nr. 2002/16151

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem des Lieferers, wonach im Rahmen eigenfinanzierter Kredite ein Rabatt auf den Katalogpreis gewährt wird - Bildung der Besteuerungsgrundlage durch den vollen Katalogpreis, von dem der Rabatt abzuziehen ist, sobald über ihn verfügt wird

»Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Waren, die ein Kunde aus einem Versandhauskatalog für seinen Eigengebrauch bestellt, im vollen Katalogpreis der dem Kunden verkauften Waren besteht, auch wenn der Lieferer dem Kunden einen Rabatt auf den Katalogpreis gewährt, der dem Kunden bei Zahlung der Raten an den Lieferer auf einem gesonderten Konto gutgeschrieben wird und den er sich sofort auszahlen lassen oder über den er sofort in anderer Weise verfügen kann; von dem Katalogpreis ist der genannte Rabatt abzuziehen, sobald der Kunde ihn sich auszahlen lässt oder in anderer Weise darüber verfügt.«

Normenkette: