BVerwG - Beschluß vom 31.07.2008
9 B 80.07
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ; UStG § 4 Nr. 20 lit. a § 9 § 12 Abs. 2 Nr. 7 § 15 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1266
DÖV 2008, 1050
NJW 2009, 793
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 B 06.978
VG München, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 05.2568

Steuerrecht - Umsatzsteuer; Befreiung; Vorsteuerabzug; Bescheinigung; gleichartige Einrichtung; gleiche kulturelle Aufgabe; Kultur; Subventionsbedürftigkeit; Theater; Amateurtheater; Laientheater; Professionalität; künstlerische Qualität; Qualitätsanforderungen; Qualifikation; Spielleitung; Theateraufführung; Öffentlichkeit

BVerwG, Beschluß vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 9 B 80.07

DRsp Nr. 2008/19207

Steuerrecht - Umsatzsteuer; Befreiung; Vorsteuerabzug; Bescheinigung; gleichartige Einrichtung; gleiche kulturelle Aufgabe; Kultur; Subventionsbedürftigkeit; Theater; Amateurtheater; Laientheater; Professionalität; künstlerische Qualität; Qualitätsanforderungen; Qualifikation; Spielleitung; Theateraufführung; Öffentlichkeit

»1. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugute kommen soll, die "professionell" und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind. 2. Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG wenden sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und haben die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Diese Kriterien müssen andere Theater bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ebenfalls erfüllen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ausgestellt werden soll.«

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ; UStG § 4 Nr. 20 lit. a § 9 § 12 Abs. 2 Nr. 7 § 15 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.