EuGH - Urteil vom 15.03.2007
Rs C-35/05
Normen:
EG Art. 234 ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 2 ; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 570
IStR 2007, 261
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Rechtsgrundlos gezahlte Steuer - Erstattungsverfahren

EuGH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen Rs C-35/05

DRsp Nr. 2008/3378

Steuerrecht: Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Rechtsgrundlos gezahlte Steuer - Erstattungsverfahren

»1. Die Art. 2 und 5 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass nicht geschuldete Mehrwertsteuer, die dem Dienstleistungsempfänger irrtümlich in Rechnung gestellt und an den Fiskus des Mitgliedstaats des Orts dieser Dienstleistungen gezahlt worden ist, nicht erstattungsfähig ist. 2. Abgesehen von den in Art. 21 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen ist nur der Dienstleistungserbringer gegenüber den Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Orts der Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer anzusehen.