EuGH - Urteil vom 18.07.2007
Rs C-277/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1795
EuZW 2007, 706
IStR 2007, 667
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen Rs C-277/05

DRsp Nr. 2008/3311

Steuerrecht: Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

»Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind in dem Sinne auszulegen, dass die Beträge, die im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, als Angeld geleistet worden sind, in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens - ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung - und als solche nicht als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen sind.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: