EuGH - Urteil vom 21.02.2008
Rs C-271/06
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 822
DB 2008, 563
EuZW 2008, 286
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Lieferer

EuGH, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen Rs C-271/06

DRsp Nr. 2008/6055

Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Lieferer

»Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: