EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. b ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 2007, 91
DStRE 2007, 1042
IStR 2007, 31
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreite Umsätze betreffen - Auswirkung der in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang E Nummer 2 vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsregelung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Teilweise Harmonisierung der Mehrwertsteuer
EuGH, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen Rs C-240/05
DRsp Nr. 2008/3253
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreite Umsätze betreffen - Auswirkung der in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang E Nummer 2 vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsregelung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Teilweise Harmonisierung der Mehrwertsteuer
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