EuGH - Urteil vom 07.12.2006
Rs C-13/06
Normen:
EG Art. 226 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 2006, 2728
IStR 2007, 298
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil B Buchstabe a - Versicherungsumsätze - Einrichtung, die Beistandsleistungen im Straßenverkehr anbietet

EuGH, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen Rs C-13/06

DRsp Nr. 2008/3252

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil B Buchstabe a - Versicherungsumsätze - Einrichtung, die Beistandsleistungen im Straßenverkehr anbietet

»1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie Dienstleistungen der Pannenhilfe im Straßenverkehr der Mehrwertsteuer unterworfen hat.«

Normenkette:

EG Art. 226 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie Dienstleistungen der Pannenhilfe im Straßenverkehr der Mehrwertsteuer unterworfen hat.