BFH - Urteil vom 30.04.2009
V R 1/06
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 96 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; FGO § 68; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2; AO § 251 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; BGB § 640; BGB § 946;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3280/04

Steuerrechtliche Ausgestaltung des zeitlichen Anknüpfungspunktes für das Vorliegen einer Werklieferung; Insolvenzrechtliche Probleme aufgrund der Erfüllung einer werkvertraglichen Pflicht aus einem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrag; Anforderungen an die insolvenzrechtliche Qualifizierung der auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllte werkvertragliche Pflicht entfallenden Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen V R 1/06

DRsp Nr. 2009/21121

Steuerrechtliche Ausgestaltung des zeitlichen Anknüpfungspunktes für das Vorliegen einer Werklieferung; Insolvenzrechtliche Probleme aufgrund der Erfüllung einer werkvertraglichen Pflicht aus einem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrag; Anforderungen an die insolvenzrechtliche Qualifizierung der auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllte werkvertragliche Pflicht entfallenden Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

1. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung --wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind-- erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt. 2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 96 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; FGO § 68; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2; AO § 251 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; BGB § 640; BGB § 946;

Gründe:

I.