FG Hessen - Urteil vom 09.03.2020
1 K 295/18
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 164 Abs. 2;

Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private als auch unternehmerische Zwecke genutzt werden kann

FG Hessen, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 1 K 295/18

DRsp Nr. 2021/7762

Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private als auch unternehmerische Zwecke genutzt werden kann

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger plante und errichtete ab 2007 ein Einfamilienhaus in A, in dem der Betrieb eines Kosmetikstudios auf einer Teilfläche beabsichtigt war.

In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 vom 28.07.2008 ordnete er unter Anwendung des Flächenschlüssels 33,33 % der Gebäudeflächen dem unternehmerischen Bereich zu, teilte die in Rechnungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes ausgewiesene Umsatzsteuer entsprechend auf und ermittelte auf den unternehmerisch genutzten Teil entfallende Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von ... EUR und einen Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von ... EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Umsatzsteuerjahreserklärung vom 28.07.2008 und die Anlage hierzu in der Umsatzsteuerakte (Bl. 1 ff., 8 bis 10) verwiesen.

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