Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten eine Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmungen erbringt, wenn sie zum einen kraft Gesetzes für die Rechtsinhaber die ihnen von den gesetzlich bestimmten Nutzern zustehenden Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet sowie zum anderen von diesen Vergütungen eine Verwaltungsgebühr einbehält, die ihr von diesen Rechtsinhabern geschuldet wird und zur Deckung der durch diese Tätigkeit verursachten Kosten bestimmt ist, falls die auf diese Weise für Rechnung der Rechtsinhaber eingezogenen Vergütungen keine Gegenleistung für Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, die von den Rechtsinhabern zugunsten dieser Nutzer erbracht wurden.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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