BFH - Urteil vom 08.10.2008
V R 63/07
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1; 31977L0388 Art. 17; 31977L0388 Art. 18; 31977L0388 Art. 22; FGO § 76; FGO § 116 Abs. 3; AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 536/05

Steuerrechtliche Qualifizierung einer gelöschten GmbH als fortbestehend im Falle des Angreifens von gegen sie ergangenen Steuerbescheiden oder Haftungsbescheide; Voraussetzungen für die Vornahme eines Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen V R 63/07

DRsp Nr. 2009/16462

Steuerrechtliche Qualifizierung einer gelöschten GmbH als fortbestehend im Falle des Angreifens von gegen sie ergangenen Steuerbescheiden oder Haftungsbescheide; Voraussetzungen für die Vornahme eines Vorsteuerabzugs

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1; 31977L0388 Art. 17; 31977L0388 Art. 18; 31977L0388 Art. 22; FGO § 76; FGO § 116 Abs. 3; AO § 163;

Gründe:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2003 aus Rechnungen der V-GmbH in Gründung (i.Gr.) und der M-GmbH.

Die Klägerin ist eine GmbH und lieferte und verlegte Baustahl und Baustahlmatten. Während des Revisionsverfahrens wurde sie wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Die V-GmbH i.Gr. war durch notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1999 errichtet worden. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die in den Niederlanden wohnhafte X, später verheiratete Y-X. Der Antrag auf Anmeldung beim Handelsregister wurde durch Beschluss des Amtsgerichts W vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Handwerkskammer habe ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, da die Beteiligten die Vorlage der notwendigen Unterlagen und die Erteilung der erforderlichen Auskünfte verweigert hätten.