BFH - Beschluss vom 15.09.2021
XI R 12/21 (XI R 25/19)
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2553/16

Steuersatz auf Umsätze aus dem Verkauf von SpeisenBäckerei mit Filialen in Vorkassenzonen eines SupermarktesAnwendung des Regelsteuersatzes

BFH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen XI R 12/21 (XI R 25/19)

DRsp Nr. 2022/2008

Steuersatz auf Umsätze aus dem Verkauf von Speisen Bäckerei mit Filialen in Vorkassenzonen eines Supermarktes Anwendung des Regelsteuersatzes

1. Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen. 2. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MwSt-DVO sind auch in Besteuerungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG befunden haben. 3. Eine Änderung der Richterbank steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.09.2019 – 15 K 2553/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Steuersatz auf Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, die vor Ort an Tischen auf Geschirr der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verzehrt wurden, anzuwenden ist.