FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2013
7 V 7112/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 2 Abs. 6; PBefG § 42; PBefG § 43; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 474

Steuersatz bei Durchführung von Stadtrundfahrten im Linienverkehr Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 7 V 7112/13

DRsp Nr. 2013/23716

Steuersatz bei Durchführung von Stadtrundfahrten im Linienverkehr Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung

1. Auch touristischen Zwecken dienende Stadtrundfahrten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen, wenn es sich insoweit um genehmigten Linienverkehr handelt. 2. Der Unternehmer, der sich auf die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG berufen will, muss derjenige sein, der gegenüber den Leistungsempfängern der Beförderungsleistungen als Erbringer dieser Beförderungsleistung auftritt. Ferner muss dieser Unternehmer im Besitz einer nach dem PBeFinanzgericht erforderlichen Genehmigung sein. 3. Ob ein Verwaltungsakt Rückwirkung hat, bestimmt sich nicht nach § 184 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen. 4. Bei summarischer Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde im Einzelfall, wenn die Regelungszwecke des PBeFinanzgericht nicht gefährdet sind, die erforderlichen Genehmigungen rückwirkend erteilt. Daher ist im Streitfall ernstlich zweifelhaft, ob die streitigen Stadtrundfahrten zum Regelsteuersatz oder aber aufgrund einer Rückwirkung der erteilten Verkehrsgenehmigung auf die Streitjahre nur ermäßigt zu besteuern waren.