FG Münster - Urteil vom 16.01.2007
15 K 2797/04 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Steuersatz bei Partyservice

FG Münster, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 15 K 2797/04 U

DRsp Nr. 2009/20731

Steuersatz bei Partyservice

Stellt ein Partyservice seinem Kunden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Geschirr und Besteck zur Verfügung, handelt es sich dabei nicht um eine steuerbegünstigte Lieferung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, welche Umsätze eines Partyservices im Jahr 2000 dem Regel- oder dem ermäßigten USt-Satz unterliegen, und ob - für sämtliche Streitjahre (1998 bis 2000) - im Rahmen von Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle eine zutreffende Aufteilung der Entgelte für mit dem ermäßigten bzw. für mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze vorliegt.