Streitig ist die Frage, ob Umsätze des Klägers dem Regel- oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kläger betreibt in H das Restaurant "K". Zu seinem Angebot gehört auch ein Partyservice. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 bis 2003 unterwarf der Kläger sämtliche Außerhausumsätze mit Ausnahme der Getränkelieferungen dem ermäßigten Steuersatz. Konkret erklärte der Kläger folgende Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.:
2000 120.472,- DM
2001 123.703,- DM
2002 69.174,- EUR
2003 71.181,- EUR
Die Außerhausumsätze gliedern sich in fünf verschiedene Fallgruppen:
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