FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2009
16 K 507/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Steuersatz bei Partyservice

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 16 K 507/06

DRsp Nr. 2011/2497

Steuersatz bei Partyservice

1. Zu den Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. 3. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Dabei kommt es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber denen der Speisenherstellung und -lieferung an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Umsätze des Klägers dem Regel- oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger betreibt in H das Restaurant "K". Zu seinem Angebot gehört auch ein Partyservice. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 bis 2003 unterwarf der Kläger sämtliche Außerhausumsätze mit Ausnahme der Getränkelieferungen dem ermäßigten Steuersatz. Konkret erklärte der Kläger folgende Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.:

2000 120.472,- DM

2001 123.703,- DM

2002 69.174,- EUR

2003 71.181,- EUR

Die Außerhausumsätze gliedern sich in fünf verschiedene Fallgruppen: