BFH - Urteil vom 20.08.1998
V R 15/98
Normen:
UStG 1993 § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, S. 2, S: 3;
Fundstellen:
BB 1998, 2354
BFH/NV 1999, 273
BFHE 186, 464
BStBl II 1999, 37
DB 1998, 2350
DStZ 1999, 108
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Steuersatz bei sog. Schulspeisung

BFH, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen V R 15/98

DRsp Nr. 1999/473

Steuersatz bei sog. Schulspeisung

»Ein Unternehmer führt eine sog. Schulspeisung als sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er an die Essensteilnehmer neben den von ihm zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck ausgibt und dieses sowie die vorhandenen Tische und Stühle nach den Mahlzeiten reinigt. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Unternehmers ist (der Schulträger oder die einzelnen Essensteilnehmer).«

Normenkette:

UStG 1993 § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, S. 2, S: 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in X eine Kantine. Am 3. Januar 1993 schloß der Kläger einen Vertrag mit dem Magistrat der Stadt X, der auszugsweise wie folgt lautete:

"§ 1 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Mittagessensverpflegung von ca. 450 Schülern und Mitarbeitern für die Grundschule ... auf der Grundlage eines Monatsspeisenplanes ... für ca. 450 Portionen.

Bei unvertretbar hoher Rückläufigkeit der Anzahl der Essensportionen (über 25 %) infolge Änderung des Schulnetzes u.ä. hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Nachverhandlung. ...

(2) Der Leistungsumfang umfaßt:

- Herstellung und Auslieferung des Schüleressens ...

- Übernahme der Essensausgabe

- Abwasch und Entsorgung der Essensreste