BFH - Urteil vom 28.09.2000
V R 14/99
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2458
BB 2001, 32
BFH/NV 2001, 131
BFHE 192, 357
DB 2000, 2411
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuersatz bei Sportzentrum mit Saunabetrieb

BFH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen V R 14/99 - Aktenzeichen V R 15/99

DRsp Nr. 2000/9570

Steuersatz bei Sportzentrum mit Saunabetrieb

»Der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen Pauschalentgelt nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Anlagen im Sportzentrum zu benutzen, sondern auch die Nutzung einer Sauna gestattet, erbringt eine Leistung eigener Art. Diese ist nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 (Verabreichung von Heilbädern) begünstigt.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese betrieb in den Streitjahren 1994 und 1995 eine sog. Freizeit-Sport-Fitness-Anlage. Dazu gehörten in dem sog. Trockenbereich neben einem Fitnessraum mit Kraftgeräten eine Halle mit Kraftgeräten, ein Gymnastikraum, ein Kinderspielraum und Solarien und in dem sog. Nassbereich eine Sauna mit Kaltwasserraum sowie ein Ruhe- und Aufenthaltsraum. Die Bereiche wurden durch Umkleideräume, Duschen und Toiletten getrennt.