I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese betrieb in den Streitjahren 1994 und 1995 eine sog. Freizeit-Sport-Fitness-Anlage. Dazu gehörten in dem sog. Trockenbereich neben einem Fitnessraum mit Kraftgeräten eine Halle mit Kraftgeräten, ein Gymnastikraum, ein Kinderspielraum und Solarien und in dem sog. Nassbereich eine Sauna mit Kaltwasserraum sowie ein Ruhe- und Aufenthaltsraum. Die Bereiche wurden durch Umkleideräume, Duschen und Toiletten getrennt.
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