FG Köln vom 19.05.1999
4 K 1135/96
Fundstellen:
EFG 1999, 1159

Steuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

FG Köln, vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 4 K 1135/96

DRsp Nr. 2001/2895

Steuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

Wird ein Computerprogramm lediglich mit den in § 69 d UrhG genannten Nutzungsrechten übertragen/überlassen, unterliegt die umsatzsteuerliche Leistung dem Regelsteuersatz.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Organträgerin ... . Eine dieser Gesellschaften ist die ... AG.

Diese bezog von dem (ausländischen) Unternehmen ... die Lizenz zur Benutzung der Software "..." (vgl.Blatt 40 bis 51 der FG-Akte). Der Lizenzvertrag vom 20.7.1993 enthielt im wesentlichen folgende Regelungen:

"...

2.1 Der Lizengeber gewährt dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung von ... zum Zwecke der ...

2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, ... auf beliebig vielen Maschinen an beliebig vielen Standorten der Zentrale einzusetzen, soweit dies für den in Ziffer 2.1 und 3.1 genannten Zweck erforderlich ist.

...

3.1 Der Lizenznehmer darf die Programme nur zum Zwecke der ... benutzen. Im besonderen wird er die Programme nicht so gebrauchen, daß er Informationen sucht oder erhält, die für die Entwicklung von Computerprogrammen verwendet werden können, die gleiche oder ähnliche Funktionen oder Ausgestaltung haben wie der ...

...