BFH - Urteil vom 10.08.2006
V R 38/05
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 9 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2344
BFH/NV 2006, 2221
BFHE 214, 480
BStBl II 2007, 422
BStBl II 2007, 482
DB 2006, 2556
DStR 2006, 1888
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 465/01

Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

BFH, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen V R 38/05

DRsp Nr. 2006/25257

Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

»Eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 9 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) auf Umsätze aus der Abgabe von Mittagessen an Schulen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Menü-Service. Ab Februar 1997 versorgte sie die Kinder mehrerer Schulen in W mit Mittagessen.

Ihre Tätigkeit gestaltete sich im Einzelnen an den von ihr belieferten Schulen wie folgt: