FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2008
6 K 1108/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 ;

Steuersatz für die Abgabe von verzehrfertigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 1108/07

DRsp Nr. 2008/11718

Steuersatz für die Abgabe von verzehrfertigen

Wird durch Stehtische und einen vor Witterungseinflüssen schützenden großen Marktschirm eine -den Verhältnissen eines Wochenmarktes angepasste- Essatmosphäre geschaffen, die den Raum zur Einnahme der angebotenen Speisen und Getränke vom öffentlichen Verkehrsraum abgrenzt und einen entscheidenden Anreiz zum Verzehr an Ort und Stelle darstellt, so geht dies über die mit der Vermarktung der angebotenen Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinaus.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 ;

Tatbestand:

Strittig ist der Steuersatz für die Abgabe von verzehrfertigen Lebensmitteln.

Der Kläger betreibt eine Metzgerei mit einem Ladengeschäft in S. An Markttagen stellt der Kläger auf dem Markt in B und auf dem M...er Wochenmarkt regelmäßig einen Verkaufswagen auf.