BFH - Urteil vom 17.03.2022
XI R 23/21 (XI R 4/21)
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1016
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1228/18

Steuersatz für die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen FreizeitparkBegriff der ReisevorleistungBegünstigung nur einer tätigkeits- und nicht einer personenbezogene LeistungInnenumsätze innerhalb eines Organkreises

BFH, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen XI R 23/21 (XI R 4/21)

DRsp Nr. 2022/10938

Steuersatz für die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark Begriff der Reisevorleistung Begünstigung nur einer tätigkeits- und nicht einer personenbezogene Leistung Innenumsätze innerhalb eines Organkreises

1. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. 2. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.08.2020 – 5 K 1228/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin und seit dem xx.xx.2011 umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der N–GmbH. Die Klägerin betrieb im Jahr 2011 (Streitjahr) einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Park berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online.