Streitig ist, ob der besondere Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) für Umsätze aus Synchronsprechertätigkeit und Erteilung von Tanz- und Theaterkursen anzusetzen ist.
In seinen Steueranmeldungen erklärte der Kläger seine Umsätze für die Streitjahre wie folgt:
1992
steuerpflichtige Umsätze zu 7 %
13.329 DM
steuerpflichtige Umsätze zu 14 %
10.258 DM
1993
steuerpflichtige Umsätze zu 7 %
8.861 DM
steuerpflichtige Umsätze zu 15 %
21.199 DM
Mit den Umsatzsteueränderungsbescheiden vom 25.09.1997 änderte der Beklagte die Steueranmeldungen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Aufgrund der vorgelegten Einnahme-Überschussrechnungen ging der Beklagte nunmehr von folgenden Umsätzen aus:
1992
steuerpflichtige Umsätze zu 7 %
21.771 DM
steuerpflichtige Umsätze zu 14 %
13.907 DM
1993
steuerpflichtige Umsätze zu 7 %
17.081 DM
steuerpflichtige Umsätze zu 15 %
18.330 DM
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