FG Münster - Urteil vom 27.06.2001
5 K 5777/00 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d ; UStG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 358

Steuersatz für die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren

FG Münster, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 5 K 5777/00 U

DRsp Nr. 2002/2131

Steuersatz für die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren

Umsätze aus der Veranstaltung mittelalterlicher Märkte und Ritterturniere sind keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller und unterliegen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d ; UStG § 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger veranstaltete im Streitjahr (1996) mittelalterliche Veranstaltungen an ständig wechselnden Orten. Auf diesen Veranstaltungen wurden gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes in einem Markt- und Heereslager das Leben und Arbeiten im Mittelalter durch unterschiedliche Vereine dargestellt. Ferner wurden zu bestimmten Uhrzeiten gegen ein besonderes Entgelt mittelalterliche Ritterturniere durch vom Kläger engagierte Schaustellergruppen vorgeführt. Der Kläger erzielte seine Umsätze im wesentlichen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Daneben verkaufte er anläßlich dieser Veranstaltungen Bratwürste und Getränke. Bei einer Veranstaltung erzielte er zudem Umsätze durch die Vermietung von Parkplätzen. Die ansonsten im Markt- und Heereslager angebotenen Waren wurden durch die Vereine und Gruppen auf eigene Rechnung verkauft.