BFH - Urteil vom 05.11.1998
V R 20/98
Normen:
UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3;
Fundstellen:
BB 1999, 573
BFH/NV 1999, 888
BFHE 187, 340
BStBl II 1999, 326
DB 1999, 365
DStR 1999, 233
DStZ 1999, 308
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Steuersatz für Speisen und Getränke

BFH, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen V R 20/98

DRsp Nr. 1999/2455

Steuersatz für Speisen und Getränke

»1. Ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, führt eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt. In wessen Eigentum die von den Verzehrpersonen benutzten Tische und Stühle stehen, ist dabei unerheblich. 2. Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).«

Normenkette:

UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3;

Gründe: