BFH - Beschluß vom 13.09.2000
V B 60/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 349

Steuersatz für Umsätze durch Benutzung eines Fitness-Centers

BFH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen V B 60/00

DRsp Nr. 2000/10362

Steuersatz für Umsätze durch Benutzung eines Fitness-Centers

1. Für die Beurteilung der Umsätze durch Benutzung eines Fitness-Centers mit Schwimmbad und Sauna hat die Mitgliedschaftsvereinbarung keine allein ausschlaggebende Bedeutung. 2. Maßgeblich sind die tatsächlich erbrachten Leistungen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren Organträgerin der L-GmbH, die ein sog. Fitness-Center mit einem Nass- und einem Trockenbereich errichtete. In dem Nassbereich befanden sich eine Sauna, ein Dampfbad und ein Hallenbad. Der Trockenbereich umfasste u.a. einen Fitness- und einen Gymnastikraum.

Die Benutzer schlossen mit der L-GmbH Mitgliedschaftsvereinbarungen, in denen zwischen der Benutzung des Trocken- und des Saunabereiches unterschieden wird. Sämtliche neuen Mitgliedschaften wurden in den Streitjahren für die Benutzung beider Bereiche abgeschlossen. Die Neumitglieder konnten sich nach Belieben in beiden Bereichen, die nicht voneinander getrennt waren, bewegen.