FG Berlin - Urteil vom 14.11.2000
7 K 7221/98
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 c ; UrhG § 69a; UrhG § 69d;
Fundstellen:
EFG 2001, 320

Steuersatz für Umsätze mit Computerprogrammen

FG Berlin, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 7 K 7221/98

DRsp Nr. 2001/7037

Steuersatz für Umsätze mit Computerprogrammen

Wird in einem Vertrag über die Überlassung eines Computerprogrammes das volle Urheberrecht gemäß § 69a UrhG übertragen, dann unterliegt der damit erzielte Umsatz dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c UStG.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 c ; UrhG § 69a; UrhG § 69d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Entgelte der Klägerin für an die ... erbrachten Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind oder nicht.

Die Klägerin schloss am 28. Dezember 1993 mit der ... einen Rahmenvertrag, dessen Textziffer 1 lautet:

1. Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die Entwicklung und Herstellung von Programmen (Programmerstellung) namens und im Auftrag von ... zur Installation und Einsatz bei ... Der Vertragspartner wird ... eine funktionsfähige Software-Lösung zur Verfügung stellen, die die Anforderungen der ..., wie sie in dem jeweiligen Einzelwerkvertrag definiert werden, erfüllt und für die Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit sorgen (Gesamtleistung).