BFH - Urteil vom 20.02.2013
XI R 12/11
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 456/07

Steuersatz für Umsätze mit einer Schlittenbahn

BFH, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen XI R 12/11

DRsp Nr. 2013/15501

Steuersatz für Umsätze mit einer Schlittenbahn

Die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Sesselbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft --eine sog. "Coaster-Bahn"-- mit der jeweils bis zu zwei Personen auf schienengeführten Schlitten von der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der "Coaster-Bahn" sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets.

Die "Coaster-Bahn" wird in einem Werbeflyer der Klägerin als "... Bahn ...!" bezeichnet und wie folgt beschrieben:

...