I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befasste sich in den Streitjahren (1993 bis 1996) u.a. mit der Produktion und dem Vertrieb von chirurgischen und dentalen Instrumenten, Implantaten, medizinischen Erzeugnissen und Werkzeugen.
Im Rahmen ihres Unternehmens lieferte sie gegen Entgelt u.a. Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengitter aus Titan. Die gelieferten Gegenstände dienten zur Behandlung von Knochenbrüchen, zur Verbindung von Knochen und in Einzelfällen auch als Knochenersatz; zu diesen Zwecken wurden sie dauernd oder zeitlich begrenzt in den Körper eingesetzt.
Die Klägerin unterwarf diese Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz.
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