BFH - Urteil vom 28.06.2000
V R 63/99
Normen:
KN Pos. 9021 UPos. 19 90, Pos. 9021 UPos. 90 10; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 348

Steuersatz für Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen V R 63/99

DRsp Nr. 2000/10363

Steuersatz für Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

1. Dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UstG unterliegen nur die im Gesetz näher bezeichneten orthopädischen Apparate und Vorrichtungen aus Unterpositionen 9021 19 10 KN. 2. Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen aus Unterpositionen 9021 19 90 KN fallen darunter nicht.

Normenkette:

KN Pos. 9021 UPos. 19 90, Pos. 9021 UPos. 90 10; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befasste sich in den Streitjahren (1993 bis 1996) u.a. mit der Produktion und dem Vertrieb von chirurgischen und dentalen Instrumenten, Implantaten, medizinischen Erzeugnissen und Werkzeugen.

Im Rahmen ihres Unternehmens lieferte sie gegen Entgelt u.a. Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengitter aus Titan. Die gelieferten Gegenstände dienten zur Behandlung von Knochenbrüchen, zur Verbindung von Knochen und in Einzelfällen auch als Knochenersatz; zu diesen Zwecken wurden sie dauernd oder zeitlich begrenzt in den Körper eingesetzt.

Die Klägerin unterwarf diese Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz.