FG Münster - Urteil vom 13.11.2006
15 K 3123/03 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Steuersatz von Umsätzen eines Partyservices

FG Münster, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 15 K 3123/03 U

DRsp Nr. 2008/5021

Steuersatz von Umsätzen eines Partyservices

Die Umsätze eines Partyservices unterliegen der Regelbesteuerung, wenn der Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck und Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsartikel stellt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2001, welche Umsätze eines Partyservices dem Regel- oder dem ermäßigten USt-Satz unterliegen.

Die Klägerin (Klin.) betreibt einen Partyservice, mit dem sie im Wesentlichen verzehrfertige Speisen liefert. Dabei stellt sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck zur Verfügung, das nach Gebrauch teils der Kunde und teils die Klin. reinigt. In Einzelfällen werden die Speisen auch vor Ort zubereitet bzw. - z.B. bei Grillfesten - ausgegeben. Die Klin. berechnete im Streitjahr 2001 für die Gestellung von Geschirr und Besteck grundsätzlich je Gedeck 1,00 DM im Falle einer von ihr ausgeführten Reinigung und 0,50 DM bei kundenseitiger Reinigung.