FG München - Urteil vom 17.06.2009
3 K 223/06
Normen:
UStG 1993 § 14 Abs. 3; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStR 1996 Abschn. 183 Abs. 3; UStG 2005 § 14c Abs. 3 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
EFG 2010, 911

Steuerschuld für gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei sog. Innenumsätzen zwischen Organgesellschaft und Organträger (entgegen UStR 1996)

FG München, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 223/06

DRsp Nr. 2010/8239

Steuerschuld für gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei sog. Innenumsätzen zwischen Organgesellschaft und Organträger (entgegen UStR 1996)

1. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 S. 2 UStG 1993 (jetzt: § 14c Abs. 2 S. 1 UStG 2005) ist auch auf Innenumsätze von Organgesellschaften anwendbar. 2. Zwar geht Abschn. 183 Abs. 3 UStR 1996 davon aus, dass es sich bei sog. Innenumsätzen, z. B. innerhalb eines Organkreises, um innerbetriebliche Vorgänge handelt. Werden für sie Belege mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so handele es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege; die darin ausgewiesene Umsatzsteuer werde nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. Die Umsatzsteuerrichtlinien besitzen jedoch keinen Gesetzescharakter, sondern stellen lediglich eine Verwaltungsvorschrift dar, die eine einheitliche Anwendung des Umsatzsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherstellen soll und sind deshalb für die Entscheidung des FG nicht maßgeblich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UStG 1993 § 14 Abs. 3; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStR 1996 Abschn. 183 Abs. 3; UStG 2005 § 14c Abs. 3 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Organgesellschaft in das Unternehmen des Zweckverbands A (ZV) eingegliedert ist.