FG München - Urteil vom 05.06.2014
2 K 1726/13
Normen:
UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 13b Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG 2005 § 14a Abs. 5 S. 3; UStG 2005 § 19 Abs. 1;

Steuerschuld für Leistungen eines im Ausland ansässigen Bauunternehmens

FG München, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 1726/13

DRsp Nr. 2014/11732

Steuerschuld für Leistungen eines im Ausland ansässigen Bauunternehmens

1. Darauf, ob der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 S. 1 UStG erbracht hat, kommt es nicht an. Im Fall eines ausländischen Bauunternehmers ist § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vorrangig 2. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ist es auch ohne Belang, ob der im Ausland ansässige Leistungserbringer Kleinunternehmer ist. 3. Eine Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag kommt nicht in Betracht, da der ausländische Leistende die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen darf und der Gesetzgeber den in Rechnung gestellten Betrag deshalb als Nettobetrag verstanden wissen will, von dem die Umsatzsteuer zu berechnen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 13b Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG 2005 § 14a Abs. 5 S. 3; UStG 2005 § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers schuldet.