FG München - Beschluss vom 13.01.2009
14 S 4536/06
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 S. 2; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 297

Steuerschuld gem. § 14 Abs. 3 UStG bei Rechnung über eine später nicht ausgeführte Leistung

FG München, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 14 S 4536/06

DRsp Nr. 2009/6517

Steuerschuld gem. § 14 Abs. 3 UStG bei Rechnung über eine später nicht ausgeführte Leistung

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 S. 2; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Tatbestand:

I.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 1994.

Die am 21. Juni 1918 geborene Antragstellerin meldete zum 1. Januar 1994 bei der Stadt G die gewerbliche Tätigkeit XY Verlag an.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der XY Verlag ab Mai 1994 an diverse Firmen bzw. Unternehmen im gesamten Bundesgebiet unaufgefordert circa 464.000 als Rechnungen bezeichnete Formulare verschickt hatte, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten (vgl. Bl. 18 ff Umsatzsteuerakte). Der Gesamtbetrag der "Rechnung" lautete auf 998 DM, die darin enthaltene Umsatzsteuer von 130,17 DM war offen ausgewiesen. Aus der Rechnung war ersichtlich, dass es sich bei dem Inhaber des XY Verlags um die Antragstellerin handelte. Nach Ansicht der Steuerfahndung sei durch die Übersendung der Rechnungen bei den jeweiligen Empfängern der Eindruck erweckt worden, bereits einen Auftrag für ein entsprechendes Inserat oder eine Veröffentlichung in dem Telefaxverzeichnis erteilt zu haben. Tatsächlich sei die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses nie beabsichtigt gewesen. Überwiegend seien die Rechnungen nicht bezahlt worden.