FG Hessen - Urteil vom 26.09.2013
1 K 2198/11
Normen:
UStG § 13 b;
Fundstellen:
BB 2014, 278
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1190

Steuerschuldnerin nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG) bei der Beauftragung von Subunternehmern zur Installation einer Solaranlage

FG Hessen, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 2198/11

DRsp Nr. 2014/2400

Steuerschuldnerin nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG) bei der Beauftragung von Subunternehmern zur Installation einer Solaranlage

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Fotovoltaikanlagen liefert, schuldet nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen seiner Subunternehmer. Der Begriff der Bauleistung i.S.d. § 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG kann auch in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen; maßgeblich ist, dass sowohl das leistende Unternehmen selbst, als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht haben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13 b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Steuerschuldnerin nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft und wurde mit notariellem Vertrag vom … gegründet und am … im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragen. Laut Handelsregistereintragung ist der Gegenstand des Unternehmens

der Erwerb, der Vertrieb, der An- und Verkauf sowie der Import und Export von Solaranlagen und entsprechenden Komponenten und Zubehör,