BGH - Urteil vom 17.05.2018
VII ZR 157/17
Normen:
UStG 2011 § 13b Abs. 5 S. 2 Hs. 1; UStG § 27 Abs. 19; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1071
BauR 2018, 1403
DB 2018, 1462
DStR 2018, 1575
HFR 2018, 661
MDR 2018, 862
NJW 2018, 2469
NZBau 2018, 524
NZM 2018, 914
UR 2018, 674
UVR 2018, 230
WM 2019, 408
ZfBR 2018, 578
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 52/16
LG Münster, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 2/16

Steuerschuldnerschaft des Bauträgers durch Abschluss und Durchführung eines Bauvertrags hinsichtlich Steuererstattung; Zahlungsanspruch des Bauunternehmers auf den Umsatzsteuerbetrag aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen VII ZR 157/17

DRsp Nr. 2018/7112

Steuerschuldnerschaft des Bauträgers durch Abschluss und Durchführung eines Bauvertrags hinsichtlich Steuererstattung; Zahlungsanspruch des Bauunternehmers auf den Umsatzsteuerbetrag aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung

UStG § 27 Abs. 19 UStG 2011 § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Tenor