FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
7 K 7345/12
Normen:
UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 1; Entscheidung 2004/290/EG Art. 2 Nr. 1; UStR 2005 Abschn. 182a Abs. 10 S. 3; UStR 2005 Abschn. 182a Abs. 10 S. 4; UStR 2008;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 29

Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2007 unabhängig von in der Vergangenheits ausgeführten Umsätzen bereits bei Beginn der erstmaligen Bauaktivitäten und nicht erst ab der Vollendung des ersten Bauprojekts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 7345/12

DRsp Nr. 2013/17514

Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2007 unabhängig von in der Vergangenheits ausgeführten Umsätzen bereits bei Beginn der erstmaligen Bauaktivitäten und nicht erst ab der Vollendung des ersten Bauprojekts

1. Der Gesetzgeber des UStG war unionsrechtlich berechtigt, die Anwendung des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG 2007 in § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2007 auf Bauleistungen zu beschränken, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die ihrerseits Bauleistungen erbringen. 2. Ein Unternehmer erbringt auch dann „Bauleistungen” gegenüber seinem Auftraggeber, wenn er sich dafür der Dienste eines bzw. mehrerer Subunternehmer (und deren Subunternehmer) bedient.