BFH - Urteil vom 23.07.2020
V R 32/19
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13b;
Fundstellen:
BB 2020, 2659
BFH/NV 2021, 144
BStBl II 2021, 793
DB 2020, 2278
DStR 2020, 2375
DStR 2021, 961
DStRE 2020, 1402
GmbHR 2021, 157
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2161/16

Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer innerhalb einer Organschaft

BFH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen V R 32/19

DRsp Nr. 2020/15625

Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer innerhalb einer Organschaft

Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.09.2019 – 2 K 2161/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Einzelunternehmer, war Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Hierzu gehörte die X–GmbH (GmbH). Die GmbH erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die GmbH beauftragte ihrerseits andere Unternehmer (Drittunternehmer), an denen der Kläger nicht beteiligt war, mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Drittunternehmer und die GmbH gingen dabei von einer Steuerschuldnerschaft der GmbH nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) aus.