FG Sachsen - Urteil vom 28.08.2009
4 K 869/05
Normen:
UStG 1993 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; UStG 1993 § 14 Abs. 2 S. 1; UStG 1993 § 14 Abs. 3 S. 1; UStG 1993 § 14 Abs. 4; UStG 1993 § 15 Abs. 1;

Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben

FG Sachsen, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 869/05

DRsp Nr. 2010/22915

Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben

Wer unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt oder einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag in einem Abrechnungspapier ausgewiesen hat, schuldet diese unberechtigt oder zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann nach § 14 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 3 UStG 1993, wenn das Abrechnungspapier nach seinem Inhalt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geeignet ist, d. h. alle insoweit erforderlichen Angaben enthält. Das ist nicht der Fall, wenn das Abrechnungspapier keine Angaben zum Zeitpunkt der abgerechneten Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthält.

1. Der Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 12.9.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.4.2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1996 auf 32.112,07 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG 1993 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; UStG 1993 § 14 Abs. 2 S. 1;